Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund unserer nachstehenden Lieferungs‑ und Zahlungsbedingungen. Diese gelten auch ohne besonderen Hinweis für alle Folgeaufträge. Abweichende Vereinbarungen gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden von uns nicht anerkannt.

2. Preise und Angebote

Unsere Preise und Angebote gelten bei frachtfreier Anlieferung und Abholung der von uns zu bearbeitenden Werkstücke. Liegt zwischen Auftragserteilung und Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten ein Zeitraum von mehr als 4 Monaten, sind wir bei zwischenzeitlich in Kraft getretenen tariflichen oder gesetzlichen Lohnerhöhungen oder Arbeitszeitverkürzungen berechtigt, eine entsprechende Nachforderung zu stellen.

3. Anlieferung, Abholung und Verpackung

Die Anlieferung und Abholung der Werkstücke erfolgt in jedem Fall auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, auch soweit dafür unsere Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden. Der Abschluss einer Transportversicherung ist ausschließlich Sache des Auftraggebers. Alle bei uns angelieferten Werkstücke und Teile müssen so gegen Korrosion geschützt sein, dass auch bei einer Zwischenlagerung in unserem Werk keine Schäden entstehen können. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle anzuliefernden Teile auf Fehler, wie Stoßstellen, Kratzer, Risse, Poren, Rostnarben, Materialüberhärtungen, eingelaufene Lagerstellen usw., zu untersuchen und nur fehlerlose Teile anzuliefern. Wenn die Verpackung der angelieferten Teile keine Schäden aufweist, können wir davon ausgehen, dass an den angelieferten Teilen keine Fehler vorhanden sind.

4. Liefertermine

Die von uns angegebenen Termine für die Fertigstellung oder Lieferung der von uns zu bearbeitenden Teile sind nicht verbindlich. Wir kommen erst dann in Verzug, wenn eine uns gesetzte angemessene Nachfrist abläuft.

5. Zahlung

Unsere Rechnungen sind innerhalb des auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsziels (in der Regel 30 Tage) ab Rechnungsdatum ohne Skontoabzug (Lohnarbeit) zu bezahlen. Bei Überschreitung des Zahlungsziels sind wir berechtigt, die gesetzlichen Verzugszinsen zu fordern. Bei Nachweis eines höheren Verzugsschadens sind wir auch berechtigt, diesen höheren Schaden geltend zu machen. Wir behalten uns vor, im Einzelfall Vorkasse zu verlangen oder gegen Nachnahme auszuliefern.

6. Gewährleistung

Die Mängelansprüche des Auftragsgebers verjähren in einem Jahr ab Abnahme der Werkleistung durch den Auftraggeber.

Die verkürzte Frist für Mängelansprüche von einem Jahr gilt nicht, soweit die Haftung gesetzlich vorgeschrieben ist, z.B. bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen sowie bei Haftung für sonstige Schäden durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen.

Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Schadensfälle ausgeschlossen, die nach Abnahme durch falsche Bedienung des Auftraggebers oder Dritter, gewaltsame Zerstörung oder durch unvermeidbare chemische oder elektrische Einflüsse, sowie durch normale/n Abnutzung/Verschleiß entstanden sind.

Der Auftragnehmer muss im Rahmen seiner werkvertraglichen Mängelbeseitigungspflicht (Nacherfüllungspflicht) nur die zum Abnahmezeitpunkt vorhandenen/angelegten Mängel beseitigen, die ursächlich auf dem Inhalt des Werkvertrages beruhen, nicht jedoch Mängel am Objekt des Auftraggebers, deren Ursache nicht auf den Inhalt des Werkvertrages zurückzuführen sind.

Eine Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit durch Fehler an den von uns zu bearbeitenden Teilen, wie Risse, Poren, Materialausbrüche, Sprünge, Anfressungen usw., Ausschuss entsteht. In solchen Fällen sind wir auch nicht zum Schadenersatz verpflichtet; dagegen sind wir berechtigt, den uns entstandenen Bearbeitungsaufwand in Rechnung zu stellen.

Wir übernehmen auch keine Gewähr für einwandfreie Bearbeitung, wenn uns Teile aus schlechtem bzw. ungeeignetem Material oder nach einer fehlerhaften Vorbehandlung zur Bearbeitung übergeben werden. Von uns bearbeitete Teile sind von dem Auftraggeber nach Empfang sofort auf ausreichenden Korrosionsschutz an den nicht bearbeiteten Stellen zu überprüfen.

7. Haftung

Der Auftragnehmer haftet für Schäden, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur im Falle

  • von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger, nicht jedoch fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst (Auftragnehmer), seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;
  • des Vorliegens von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;
  • der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkvertragsgegenstandes (auch im Sinne einer garantierten Abwesenheit eines Mangels);
  • der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit (nicht jedoch grober Fahrlässigkeit und Vorsatz) ist der Schadensersatz des Auftragsgebers auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird;
  • der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

Wir haften nicht für Folgeschäden, wenn Reste von Säuren oder Chemikalien in Hohlräumen zurückbleiben. Bei der Bearbeitung von Kleinteilen können wir nicht haftbar gemacht werden, wenn Ausschuss oder Verluste bis zu 3 % der zu bearbeitenden Menge eintreten.

Reklamationen müssen sofort, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Auslieferung der von uns bearbeiteten Teile, geltend gemacht werden und sind uns schriftlich mitzuteilen.

Eine Gewährleistung oder Haftung wird nicht übernommen, wenn die reklamierten Teile ohne unsere Zustimmung verändert worden sind. Sollte bei einer Reklamation Streit bestehen, ob der Mangel bei der von uns vorgenommenen Bearbeitung entstanden ist oder durch unsachgemäße Behandlung nach Auslieferung, hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass der Mangel durch die Bearbeitung entstanden ist.

8. Sonstiges

Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist unser Werk in Lohmar-Kreuznaaf. Sind die Vertragsparteien Kaufleute juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem oder im Zusammenhang mit dem Vertrag Lohmar. Sollte eine der vorstehenden Bestimmungen nicht wirksam sein, wird dadurch die Wirksamkeit der Zahlungs- und Lieferungsbedingungen im Übrigen nicht berührt.

WISSING HARTCHROM GmbH
Kreuznaaf 13
53797 Lohmar

Wissing Hartchrom GmbH
Kreuznaaf 13
53797 Lohmar

Telefon 0 22 46 / 20 16